Verein

Der Verein "Shakespeare in Krams"

Der Verein "Shakespeare in Krams" wurde ins Leben gerufen, um Kunst und Kultur in Krams zu organisieren und durchzuführen. Gern können Sie dem Verein beitreten oder uns anderweitig unterstützen. Kontakt: Shakespeare-in-Krams@web.de

Satzung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Shakespeare in Krams“.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kramser Lindenstr. 6, 16866 Gumtow OT Krams

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

 

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeit verwirklicht: Veranstaltung von Theateraufführungen unter dem Titel „Shakespeare in Krams“.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

 

(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

- durch Austritt;

- durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.

 

(3) Ein Mitglied, dessen Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

 

 

(4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

 

§ 5 Die Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem

– 1. Vorsitzenden;

– Stellvertreter.

 

(2) Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

– Aufstellung der Tagesordnung;

– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

– Buchführung.

 

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.

 

(5) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen.

 

(6) Haftungsbeschränkung

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzlich vereinsschädigendes oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

§ 7  Ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, wenn den Mitgliedern angeboten wird, an der Präsenzversammlung mittels Video-oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. Mailadresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

(6) Für Wahlen gilt folgende Regelung: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten statt.

 

(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.