Verein

Der Verein "Shakespeare in Krams"

Der Verein "Shakespeare in Krams" wurde ins Leben gerufen, um Kunst und Kultur in Krams zu organisieren und durchzuführen. Gern können Sie dem Verein beitreten oder uns anderweitig unterstützen. Kontakt: Shakespeare-in-Krams@web.de

Satzung eines gemeinnützigen, eingetragenen Vereins


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Shakespeare in Krams e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Kramser Lindenstr. 6, 16866 Gumtow, GT Krams.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeit verwirklicht:

Veranstaltung von Theateraufführungen unter dem Titel "Shakespeare in Krams" sowie Organisation anderer kultureller Veranstaltungen im ländlichen Raum.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel der Körperschaft dürfen aussschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

(3) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähgikeit

- durch Austritt

- durch Ausschluss

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig

(3) Ein Mitglied, dessen Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet

(4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 5 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

- 1. Vorsitzenden

- 2. Vorsitzenden

(2) Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

- Aufstellung der Tagesordnung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Buchführung

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen.

(6) Haftungsbeschränkung

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber für vorsätzlich vereinsschädigendes oder grob fahrlässiges Verhalten.

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, wenn den Mitgliedern angeboten wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schrifltich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimnmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schrifltichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Für Wahlen gilt folgende Regeleung: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit der abegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidat*innen statt.

(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

- Entgegennahme des Zweijahresberichts und Entlastung des Vorstands

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser

Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt eine/n Protokollführer/in, welche/r die gefassten Beschlüsse in schriftlicher Form festhält und elektronisch an die Mitglieder weiterleitet. Unterschrieben werden die Protokolle vom Protokollführer und dem Vorstand.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 40% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung. Notwendig sind 75% der Stimmen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Die das Vermögen des Vereins erhaltende gemeinnützige Körperschaft wird über die Mitgliederversammlung bestimmt. Notwendig für die Entscheidung, welcher gemeinnützigen Körperschaft das Vereinsvermögen übertragen wird sind mindestens 51% der abgegeben Stimmen. Das Vermögen des Vereins ist von der gewählten steuerbegünstigten gemeinnützigen Körperschaft unverzüglich und vollständig für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden.

Satzung errichtet am: 15.09.2022

Satzung geändert in der Mitgliederversammlung am 15.07.2023

Satzung geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10.11.2023 (Neufassung der Satzung)

Satzung geändert in der ausßerordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.08.2024 (Neufassung der Satzung)